ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN (AGB)DER JDK CARS GBR, BELLINGERSTR. 4, 36043 FULDA
(NACHFOLGEND „VERMIETERIN“ GENANNT)
I. Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel
1.Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten (beispielsweise das Fahrzeug nicht mit zu niedrigem Motoröl oder Kühlwasserstand zu fahren) und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
2.Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, muss der Mieter den Vermieter entsprechend informieren und darf nur nach Rücksprache mit diesem ggf. die Reparatur veranlassen.
3.Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Kosten in Rechnung stellen.
Gleiches gilt für die Befüllung eines ggf. vorhandenen AdBlue®-Tank des Fahrzeugs.
4. Das Fahrzeug wird dem Mieter in gereinigtem Zustand übergeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug in einem verschmutzten Zustand, der über die vertragsgemäße Nutzung hinaus geht oder mit Geruchsbeeinträchtigungen zurück, so ist die Vermieterin berechtigt, Sonderreinigungskosten nach Aufwand geltend zu machen.
5. Weicht der Fahrzeugzustand bei dessen Rückgabe vom Zustand bei der Anmietung ab, hat der Mieter die von ihm bzw. dem Fahrer schuldhaft verursachten Schäden zu ersetzen.
6. Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Fahrzeug sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch die Vermieterin untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen, die zur Wiederherstellung des bei Anmietung bestehenden Zustands erforderlich sind.
7. Die Fahrzeuge der Vermieterin sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.
II. Buchungen, Stornierungen
1. Für das Vertragsverhältnis sind die maßgeblichen Dokumente der schriftliche Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen. Im Fall eines Widerspruchs gilt der Mietvertrag vor den AGB.
2. Für Buchungen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (bspw. Homepage, E-Mail, Telefon) geschlossen werden, besteht kein Widerrufsrecht.
2. Im Falle einer Stornierung des Auftrags ist dieser kostenfrei möglich, sofern die Stornierung 48 Stunden vor Mietbeginn erfolgt. Bei einer Stornierung am Vortag des Mietbeginns werden 50 % des Nettomietpreises zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Erfolgt die Stornierung erst am Tag der Anmietung, hat die Vermieterin einen Anspruch auf den gesamten Mietpreis.
III. Fahrten ins Ausland, zulässige Nutzung, vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer
1.Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestattet. Eine Auslandsnutzung des Fahrzeugs ist nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch die Vermieterin ggf. möglich. Bei Nutzung des Fahrzeugs außerhalb Deutschlands ohne eine vorherige Genehmigung entfällt der vereinbarte Versicherungsschutz und der Mieter haftet für alle während der Mietzeit verursachten Schäden in voller Höhe. Darüber hinaus berechtigen Zuwiderhandlungen die Vermieterin zu einer fristlosen Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in diesem Fall ausgeschlossen. Die Vermieterin behält sich die Geltendmachung von Schadensansprüchen mindestens in Höhe des ausfallenden Mietzinses vor.
2.Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen, zur Begehung von Straftaten, zur Weitervermietung, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, zu motorsportlichen Zwecken, für gewerbliche Personenbeförderung, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings Ladungsgut ist ggf. ordnungsgemäß zu sichern.
3. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, sowie eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis vorlegen.
4.Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
5. Weder Mieter noch Fahrer dürfen das Fahrzeug führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei einer die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Krankheit.
6. Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet, das Fahrzeug in angemessener Weise unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Vorschriften zu führen und sicherzustellen, dass sie mit allen relevanten Verkehrsvorschriften vertraut sind. Sie haften für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Mautkosten, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die die Vermieterin als Fahrzeughalterin in Anspruch genommen wird, soweit sie dies zu vertreten haben.
IV. Mietpreis, Kaution
1.Der Mietpreis sowie sonstige vereinbarten Kosten zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe und die Kaution sind für den vereinbarten Mietzeitraum vor Übergabe des Fahrzeugs in voller Höhe zu leisten; Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Für Langzeitmieten können ggf. schriftlich abweichende Regelungen getroffen werden.
2. Der Mieter ist verpflichtet bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeugs sowie der Mietdauer abhängig. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Die Vermieterin kann den Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und Kosten sowie die Kaution dem Zahlungsmittel, insbesondere der Kreditkarte des Mieters belastet. Die Vermieterin kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu ihren Gunsten aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, sperren lassen.
V. Versicherung
1.Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung, eine Teil- und eine Vollkaskoversicherung.
2.Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
3. Der Mieter ist im Falle eines durch ihn zu vertretenden Schadens verpflichtet, die anfallende Selbstbeteiligung je Schadensfall in Höhe von 150,00 € bei Teilkasko- und 500,00 € bei Vollkaskoschäden zu tragen.
4. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von Vermieterin Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.
VI. Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht
1.Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und dafür Sorge zu tragen, dass ein polizeiliches Protokoll erstellt wird, insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
2. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer weiterhin unverzüglich die Vermieterin zu informieren und über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen.
3.Der Mieter oder die Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen von Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.
4. Der Mieter bzw. Fahrer ist weiterhin verpflichtet, bei Eintritt eines Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen von Vermieterin, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
5.Die Vermieterin ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird der Vermieterin die Führung des Rechtsstreits überlassen. Die Vermieterin ist berechtigt, im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.
6. Ein Anspruch auf Stellung eines Ersatzfahrzeugs gegen die Vermieterin im Falle eines durch den Mieter verursachten Schadens oder Unfall besteht nicht.
VII. Weitere Pflichten des Mieters
Die Über- und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt stets auf dem Firmengelände der Vermieterin in Fulda. Der Mieter ist verpflichtet, vor Fahrtantritt zu prüfen, ob eventuell vorhandene Schäden am Fahrzeug bereits dokumentiert sind. Im Falle neuer Schäden muss der Mieter Vermieterin umgehend informieren.
Der Mieter ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtliche die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Mit Entzug der Fahrerlaubnis bzw. mit Eintritt anderer die Fahrerlaubnis einschränkender Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) ist dem Mieter die Anmietung von Fahrzeugen untersagt. Mit Eintritt eines der vorgenannten Umstände endet bzw. ruht die Berechtigung zum Führen eines gemieteten Fahrzeugs sofort.
Der Mieter ist verpflichtet auch während der Mietzeit das Fahrzeug auf Weisung an die Vermieterin zurückzugeben, wenn hierfür ein triftiger Grund besteht. Triftige Gründe sind insbesondere die Durchführung von Inspektions-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten, Herstellerrückruf, Erreichen eines bestimmten Kilometerstandes oder einer bestimmten Haltedauer. In diesem Fall erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein Ersatzfahrzeugentsprechend seiner gebuchten Fahrzeugkategorie. Gibt der Mieter das Fahrzeug entgegen vorstehender Weisung nicht oder nicht rechtzeitig an Vermieterin zurück, ist Vermieterin berechtigt, das Vertragsverhältnis nach vorheriger fruchtloser Abmahnung fristlos zu kündigen und von dem Mieter Schadensersatz zu verlangen.
Für den Fall, dass durch das Verhalten des Mieters ein Bußgeldbescheid o. ä. bei der Vermieterin eingeht, hat der Mieter die sich daraus ergebenden Kosten zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von mindestens 15,00 € zu tragen.
VIII. Verspätete Rückgabe des Fahrzeugs
1.Falls das Fahrzeug nicht an dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird und falls der Mieter nicht unverzüglich anzeigt, wann und warum er das Fahrzeug verspätet zurückgeben wird, liegt eine widerrechtliche Nutzung des Fahrzeugs vor. Die Vermieterin ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten. Darüber hinaus ist sie berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 150,00 € zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe geltend zu machen.
2.Für jeden weiteren Tag der unberechtigten Benutzung ist die Vermieterin berechtigt, dem Mieter ein Nutzungsentgelt auf der Basis des anfallenden Mietpreises für das jeweilige Fahrzeug zu berechnen. Die Vermieterin ist weiterhin berechtigt, den ihr durch die verspätete Rückgabe entstehenden Schaden gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Die Vermieterin ist darüber hinaus berechtigt, gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf unverzügliche Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch zu nehmen.
3.Im Falle der widerrechtlichen Nutzung des Fahrzeugs gelten weder der vereinbarte Versicherungsschutz noch die sonstigen vertraglichen Leistungen.
4. Für den Fall der verspäteten Rückgabe willigt der Mieter ein, dass die Vermieterin die sich aus einem ggf. im Fahrzeug vorhandenen Ortungssystem ergebenden Daten auswertet, um die Position des Fahrzeugs bestimmbar zu machen. Die Einwilligung umfasst die Erhebung, Speicherung und Nutzung der GPS-Koordinaten sowie der Geschwindigkeitsangaben. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich zum Zwecke des Schutzes der Mietfahrzeuge sowie der rechtlichen Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche der Vermieterin.
IX. Haftung der Vermieterin
1.Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Vermieterin haftet insbesondere nicht für Betriebsunterbrechungen, die durch die Vermietung bedingt sind.
2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für das mit transportierten Gegenständen verbundene Risiko. Weiterhin nicht für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Vermieterin, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
X. Kündigung
1.Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Zahlungsverzug des Mietpreises, die erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, nicht eingelöste Bankeinzüge oder gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, mangelnde Pflege des Fahrzeuges und/oder unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr oder die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages, z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
2.Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt, die Vermieterin einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht oder ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
3. Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.
4. Auf nach Beendigung des Mietvertrages gelten für dessen Abwicklung diese AGB in entsprechendem Umfang weiter.
XI. Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
XII. Schriftform, Streitbeilegung, Gerichtsstand
Mündliche Nebenabsprachen zu dem geschlossenen Mietvertrag bestehen nicht.
Gerichtsstand ist Fulda, sofern der Mieter kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.